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Vereinsstatuten Bunkerverein Oberes Fricktal

1. Name und Sitz

Bunkerverein Oberes Fricktal mit Sitz in 5063 Wölflinswil AargauUnter dem Namen "Bunkerverein Oberes Fricktal" besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Wölflinswil. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

2. Zweck

Der Verein bezweckt: Unterstützung und Förderung des Erwerbes und Unterhalts militärhistorischer Infrastruktur und Ausrüstung durch geeignete Mitglieder des Vereines. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen welche durch die Mitgliederbeiträge gedeckt sein müssen.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Mitgliederbeiträge ab 2019 bis auf Widerruf CHF 5.- pro Mitglied und Kalenderjahr für alle Mitglieder.

Zuwendungen, Spenden aller Art können durch den Vorstand entgegengenommen werden. Der Vorstand kann Spenden und Zuwendungen ablehnen, wenn die Herkunft als problematisch eingestuft wird.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Erwerb, Sammeln, Unterhalt, Verkauf, Besitz von Militaria, militärhistorischen Bauten oder Gegenständen, Armeefahrzeuge oder Waffen hat.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahmeentscheidet der Vorstand.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

 

6. Austritt und Ausschluss

 

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben, mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung, an den Präsidenten gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.

7. Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren


8. Die Generalversammlung


Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen zum Voraus schriftlich
eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.


Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:


a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages


An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Anträge sind 14 Tage vor der GV schriftlich beim
Präsidenten einzureichen.


9. Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, Kassier und Aktuar.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.


10. Die Revisoren


Die Generalversammlung wählt bei Bedarf jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.


11. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung


Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Handlungen, Äusserungen und Unfälle einzelner Mitglieder, haben diese jeweils selber zu verantworten und zu finanzieren. Eine kollektive Haftung oder Haftungsübertragung ist ausgeschlossen. Handlungen oder Äusserungen welche dem Ansehen des Vereines Schaden zufügen werden geahndet.


13. Statutenänderung


Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.


14. Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder Ausserordentlichen GV durch die Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Zuweisung erfolgt via Vorstandsbeschluss.


15. Inkrafttreten


Diese Stauten sind an der GründungsversammIung vom 07.06.2019 in Wölflinswil
angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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